WebAnders ist dies für schwere Unglücks- und Katastrophenfälle im Sinne des Art. 35 Abs. 2 und 3 GG. Unter den dort genannten Voraussetzungen können die Streitkräfte etwa im Fall einer Hochwasserkatastrophe nicht nur technische Amtshilfe durch Verstärken von Schutzdämmen leisten, sondern auch hoheitlich, zum Beispiel zur Verkehrsregelung, … Webvom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) vom 19. Dezember 2024 (BGBl. I S. 2478) Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vo... vom 23.
GG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis - Gesetze im Internet
WebGrundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandArt 2. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. WebGrundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandArt 86. Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, … henvisning koloskopi
Art 80 GG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
WebArt. 87a. (1) 1 Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. 2 Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (1a) 1 Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von ... WebDarüber hinaus darf der Bund gemäß Art. 87 Absatz 3 Satz 1 GG für Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts errichten. Auf dieser Rechtsgrundlage wurden etwa das Kraftfahrt-Bundesamt und das Bundeskartellamt errichtet. WebGrundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandArt 87b. (1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. henvis all jimdo